§1 Geltungsbereich/Allgemeines

1.1 Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachfolgend Auftraggeber genannt) und der Firma Entsorgungs- und Containerdienst M. Schantz (nachfolgend Auftragnehmer genannt) geschlossen.

1.2 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Erst- und Folgeverträge, die die der Entsorgungs- und Containerdienst M. Schantz für die Containerbereitstellung und sonstige Entsorgungsdienstleistungen mit ihren Kunden und Vertragspartnern schließt.

1.3 Ausdrücklich widerspricht der Auftragnehmer anderen Lieferungs- oder Leistungsbedingungen bzw. sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von den hier aufgeführten abweichen, ihnen entgegenstehen oder ergänzen. Selbst bei Kenntnisnahme dieser anderweitigen Bedingungen werden sie nicht Vertragsbestandteil.

1.4 Sämtliche sonstige Vereinbarungen, Erklärungen, Nebenabredungen und Änderungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch und insbesondere für den Verzicht oder die Änderung der Schriftformklausel.

1.5 Die Vertragsbeziehung zwischen Auftragnehmer und -geber unterliegt dem jeweils gültigen Abfallrecht, d.h. dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG – Kreislaufwirtschaftsgesetz) und den entsprechenden Verordnungen.

1.6 Die Vertragsbeziehung zwischen Auftragnehmer und -geber unterliegt dem jeweils gültigen Abfallrecht, d.h. dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG – Kreislaufwirtschaftsgesetz) und den entsprechenden Verordnungen.

1.7 Ist ein Dritter Erzeuger oder Besitzer der Abfälle bzw. gesetzlich zur Entsorgung der Abfälle verpflichtet, so hat der Auftraggeber seine Rechtsbeziehung zu Dritten nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze und Verordnungen auszugestalten insbesondere soweit es sich um Pflicht im Hinblick auf die Abfalldeklaration, die Einhaltung der Rechtsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung und die sonstigen Nebenpflichten in Bezug auf die konkrete Leistung handelt. In diesem Fall haftet der Auftraggeber alleinig, ohne dass Haftungsansprüche an eine Dritte Person gültig gemacht zw. Abgetreten werden seitens des Auftragnehmers.

1.8 Wenn für die Durchführung des Auftrages nach KrW/AbfG eine Transportgenehmigung vorgeschrieben ist, so legt der Auftragnehmer auf Verlangen diese Dokumente vor.

§2. Begriff des Containers

2.1 Ein Container im Sinne dieser Bedingung ist ein Behälter, der von dauerhafter Beschaffenheit und widerstandsfähig genug ist, um wiederholt verwendet werden zu können.

a.) Der Container ist geeignet, den vom Auftragnehmer bei Vertragsabschluss näher beschriebenen Abfall aufzunehmen.

b.) Der Container ist geeignet, um auf verschiedenen Trägerfahrzeugen befördert und mit dem geladenen Beförderungsgut auf- und abgeladen werden kann.

2.2 Sofern der Container besondere Eigenschaften haben soll (z. B. kran- oder stapelbar) muss dies vom Auftraggeber bei Vertragserteilung anzugeben sein. Ist dies nicht der Fall, hat der Auftragnehmer die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten und eine Ausfallgebühr in Höhe von 30% des Preises dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

§3 Vertragsgegenstand

3.1 Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Befüllung mit Abfällen, die Mietgebühr für den vereinbarten Mietzeitraum und die Abfuhr des Containers zu einer vereinbarten, oder am Auftraggeber vorgegebenen Abladestelle.

3.2 Es dürfen keine flüssigen Abfälle in dem Container entsorgt werden.

3.3 Der Auftragnehmer ist zur Abholung der Mulde nur dann verpflichtet, wenn die im Container befindlichen Abfälle mit dem, im Vertrag vereinbarten Stoffen, übereinstimmt. 

3.4 Soweit keine Vereinbarung vorliegt, obliegt dem Auftragnehmer die Auswahl über die Abladestelle.

3.5 Sollte von Auftraggeber eine Abladestelle vorbestimmt sein, diese sich allerdings als ungeeignet erweist, so bestimmen die Rechte und Pflichten des Auftragnehmers nach §419 HGB.

§4 Liefer- und Leistungszeit

4.1 Liefertermine und Fristen, die nicht ausdrücklich vereinbart worden sind, sind unverbindliche Angaben. Die Lieferzeit beginnt erst, wenn alle technischen und relevanten Fragen geklärt worden sind.

4.2 Der Auftragnehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten und der Fahrzeugdisposition die vereinbarten An- und Abfuhrintervalle durchführen.

4.3 Bei Verzögerungen der Leistungserbringung aufgrund höherer Gewalt oder von Ereignissen, deren Ursache sich außerhalb des Einwirkungsbereich des Auftragnehmers befinden, berechtigt die Firma Entsorgungs- und Containerdienst M. Schantz die Vertragserfüllung um die Dauer der Verhinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben. Dies gilt ebenfalls, wenn solche Ereignisse während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber schnellstmöglich, im Rahmen der Möglichkeiten, einen neuen Termin mit.

4.4 Ansprüche auf Schadensersatz sind bei höherer Gewalt oder bei Ereignissen, deren Ursache außerhalb des Einwirkungsbereiches des Auftragnehmers befinden ausgeschlossen.

§5. Zufahrten und Aufstellplatz

5.1 Der Auftraggeber hat die Pflicht, einen geeigneten Aufstellplatz bereitzustellen. Ebenfalls hat er dazu Sorge zu tragen, dass die Zufahrtswege für die erforderlichen Fahrzeuge befahrbar sind. Nichtbefestige Zufahrtswege und Aufstellplatze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer Weise für das Befahren eines Lkws vorbereitet ist. Dem Auftragnehmer obliegt die Entscheidung, ungeeignete Plätze aus Sicherheitsgründen abzulehnen.

5.2 Der Auftraggeber ist für die Einholung behördlicher Genehmigungen zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsflächen verantwortlich, soweit nichts anderes vereinbart ist.

5.3 Der Auftraggeber hat die zum Befahren fremder Grundstücke notwendigen Genehmigungen der Eigentümer einzuholen. Unterlässt der Auftraggeber dies, so handelt der Auftragnehmer im guten Glauben an die Zustimmung und wird von sämtlichen Ansprüchen dritter freigestellt. Im Falle eines Mitverschuldens gilt §254 BGB

5.4 Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, so haftet er dem Auftragnehmer gegenüber für den daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften der §§ 414 Abs. 2, 425 Abs. 2 HGB, sowie § 254 BGB bleiben unberührt.

5.5 Für Schäden am Fahrzeug und/oder Container, die aufgrund ungeeigneter Zufahrten oder Abstellplätzen entstehen, haftet der Auftraggeber, insofern sie auf der Verletzung seiner Pflichten beruhen. §254 BGB bleibt unberührt.

§6. Sicherung der Container

6.1 Der Auftraggeber übernimmt die nach der StVO, den Unfallverhütungsvorschriften und den kommunalen Satzungen vorgeschriebene Absicherung des Containers, soweit nichts anderes vereinbart worten ist.

6.2 Der Auftraggeber hat die Pflicht während der Mietzeit den verkehrssicheren Zustand des Containers zu kontrollieren. Etwaige Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.

6.3 Verletzt der Auftraggeber schuldhaft keine Mitwirkungspflicht, so haftet er für den entstandenen Schaden und hat den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen. §254 BGB bleibt unberührt.

§7. Beladung des Containers

7.1 Der Containerinhalt darf das zulässige Gesamtgewicht nicht übersteigen und die Beladung darf nur bis zu den Containerrändern reichen. Schäden, die durch unsachgemäße Ladung, sowie Überladung entstehen trägt der Auftraggeber.

7.2 Die Pflicht zur Deklarierung obliegt allein dem Auftraggeber. Für alle entstehenden Nachteile und Kosten die dem Auftragnehmer aufgrund falscher Deklarierung durch den Auftraggeber entstehen, haftet der Auftraggeber. Erfolgt keine Deklarierung bzw. nicht unverzüglich, so hat der Auftragnehmer das Recht die benötigte Feststellung zu treffen oder treffen zu lassen. Die dadurch eventuell anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.

7.3 Der Auftragnehmer ist dazu berechtigt, bei Verstoß gegen §7. Punkt 7.1 und 7.2 die Abfuhr abzulehnen. Die Kosten der Fahrt, sowie die Kosten für eventuelle Mietverlängerungen und -ausfälle trägt der Auftraggeber.

§8. Fälligkeit der Rechnungen

8.1 Rechnungen des Auftragnehmers sind sofort und ohne Abzug fällig.

8.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt Zinsen und Verzugsschaden geltend zu machen, sollte der Auftraggeber mit der Zahlung von mehr als 2 Wochen in Verzug geraten.

8.3 Der Auftraggeber kann nur mit unstreitigen oder gerichtlich festgestellten Gegenansprüchen die Aufrechnung erklären oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

§ 9. Entgelte

9.1 Das vereinbarte Entgelt beinhaltet die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zu einem vereinbarten Bestimmungsort, sowie die Gebühren und Kosten die an der Abladestelle entstehen (Verwertungs- und Sortierkosten), soweit nicht anders vereinbart.

9.2 Für vergebliche An- und Abfahrten hat der Auftraggeber eine angemessene Entschädigung zu zahlen, soweit er diese zu vertreten hat.

9.3 Die Mietdauer eines Containers beträgt 5 Tage, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

9.4 Sollte der Auftraggeber den Container nicht bis Ende der vereinbarten Mietdauer zurückgeben, so kann der Auftragnehmer für jeden weiteren Kalendertag bis zur Rückgabe einen angemessenen Betrag berechnen. Diese beinhaltet auch eventuell anfallende Kosten für die Terminverschiebung des Containers oder Rücktritte vom Vertrag bei terminlich nachfolgenden Kunden.

9.5 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§10. Schadensersatz

10.1 Für Schäden, die zwischen der Bereitstellung und Abholung, am Container entstehen, trägt der Auftraggeber, dies gilt auch, wenn Ursache und Verursacher nicht ermittelt werden können. Gleich gilt für ein Abhandenkommen des Containers.

10.2 Transporte des Containers durch Dritte oder mit fremden Geräten sind ausdrücklich und ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht erlaubt. Schäden, die durch Zuwiderhandlung der Container oder Unfälle entstehen, haftet ausschließlich der Auftragnehmer.

10.3 Der Auftragnehmer haftet, außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist, im Fall der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, nur bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht binnen 24 Stunden dem Auftraggeber mitgeteilt und angezeigt werden.

10.4 Für absichtliche und unabsichtliche Fehlbefüllungen sowie für an die aufgestellten Behälter gebrauchte Gegenstände des Kunden oder eines Dritten haftet der Auftragnehmer ebenfalls nicht.

10.5 Schadensersatzansprüche, die bei der Abwicklung der Verträge nach diesen Bedingungen entstehen, verjähren nach 3 Monaten.

§ 11. Rücklieferungsvorbehalt

11.1 Bei Zahlungsverzug oder Zahlungsausfall des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die Möglichkeit gleichartigen Abfall und eine gleiche Menge, wie au den Dokumenten ausgewiesen, an den Herkunftsort zurückzuliefern. Die entstehenden Kosten fallen auf den Auftraggeber zurück.

11.2 Die Forderung des Auftragnehmers bleibt davon unberührt.

11.3 Für durch Dritte entstandene Schäden, haftet unabhängig von der Verursachung, ausschließlich der Auftraggeber. Unter Umständen hat der den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.

§12. Form von Erklärungen

12.1 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

§13. Rechtswahl – Gerichtsstand

12.1 Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Gerichtsstand Ludwigshafen am Rhein das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.

§14. Salvatorische Klausel

14.1 Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bedingungen tritt eine neue Bestimmung, die der wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

Stand: November 2022