§1. Geltungsbereich/Allgemeines

1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im geschäftlichen Verkehr und für sämtliche – auch zukünftige – Geschäftsbeziehungen der Firma ImmobilienService Manuel Schantz. Sie sind Bestandteil aller Liefer-, Werks-, Werkliefer- und Dienstleistungsverträge sowie vertraglichen Vereinbarungen und Angebote.

1.2. Ausdrücklich widerspricht die Firma ImmobilienService Manuel Schantz anderen Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von den hier aufgeführten abweichen, ihnen entgegenstehen oder ergänzen. Selbst bei Kenntnisnahme dieser anderweitigen Bedingungen werden sie nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich durch den Auftragnehmer schriftlich zugestimmt.

1.3. Sämtliche sonstigen Vereinbarungen, Erklärungen, Nebenabreden und Änderungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch und insbesondere für den Verzicht oder die Änderung dieser Schriftformklausel.

1.4. Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt.

§2. Angebot

2.1. Die Angebote der Firma ImmobilienService Manuel Schantz samt dazugehöriger Unterlagen sind, soweit nichts anderes festgelegt ist, freibleibend und unverbindlich und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.

2.2. Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Angebots ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistungen möglich.

2.3. Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag 14 Tage ab dessen Zugang beim Auftragnehmer gebunden, sofern nicht anders vereinbart. Aufträge des Auftraggebers gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Firma ImmobilienService Manuel Schantz als angenommen.

§3. Vertragsabschluss

3.1. Aufträge und Bestellungen verpflichten den Auftragnehmer erst nach der durch ihn erfolgten Auftragsbestätigung. Der Auftragnehmer kann jedoch vor Beginn der Vertragserfüllung oder während derselben vom Vertrag ohne Schadenersatzverpflichtung zurücktreten, wenn höhere Gewalt die Durchführung oder die Materialbeschaffung unmöglich macht.

3.2. Die Vergabe des Auftrags kann – ganz oder teilweise – an Subunternehmer erfolgen bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.

3.3. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Mitarbeiter und sonstige, vom Auftragnehmer herangezogene Arbeitskräfte, sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt, sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber nichts Gegenteiliges, insbesondere eine Bevollmächtigung bestimmter Personen mitgeteilt hat. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, die entgegen dieser Bestimmung einer Arbeitskraft übertragen werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers und können daher von der Firma ImmobilienService Manuel Schantz in Rechnung gestellt werden.

3.4. Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden des Auftragnehmers erst während der Arbeitsdurchführung erkannt wer-den, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Sofern es sich dabei um unbedingt notwendige bzw. unvermeidliche Arbeiten handelt, die eine Kostenüberschreitung um mehr als 15% des vereinbarten Entgelts bewirken, muss der Auftraggeber diese vor Durchführung genehmigen. Nur wenn der Auftraggeber die Arbeiten genehmigt, ist er verpflichtet, diese zu bezahlen. Ansonsten kann der Auftraggeber aber aus diesem Grund vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind alle bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten. Bei einer Kostenüberschreitung von weniger als 15% des vereinbarten Entgelts ist der Auftraggeber auch ohne eine Genehmigung zur Bezahlung verpflichtet. Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten über das Angebot hinausgehende Arbeiten für zweckmäßig erkannt, so ist ebenfalls dem Auftraggeber unverzüglich Nachricht zu geben. Wenn der Auftraggeber diese Arbeiten genehmigt, gelten sie als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind.

§4. Ausführung der Arbeiten

4.1. Zur Ausführung der Leistung ist die Firma ImmobilienService Manuel Schantz erst nach Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen/Genehmigungen durch den Auftraggeber verpflichtet.

4.2. Dem Auftragnehmer sind Bauwasser, Strom und sonstige notwendigen, baulichen Voraussetzungen unentgeltlich bereitzustellen, sofern nicht anders vereinbart.

4.3. Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei Arbeiten, die von den Witterungsverhältnissen abhängig sind, erstrecken sich die vereinbarten Ausführungstermine in dem Ausmaß, in dem die Arbeiten durch die Witterungsverhältnisse verzögert bzw. unmöglich gemacht werden. Hierfür übernimmt die Firma ImmobilienService Manuel Schantz keine Haftung. Selbiges gilt für die Verzögerung durch Dritte (Materiallieferanten oder sonstiges).

§5. Überlassene Unterlagen

5.1. Sämtliche technischen und sonstigen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Firma ImmobilienService Manuel Schantz.

§6. Abrechnung und Zahlungsbedingungen

6.1. Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach dem Angebot und den AGB zu den vertraglichen Leistungen gehören.

6.2. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen bzw. gelieferten Mengen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart wie beispielsweise eine Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten, vereinbart ist.

6.3. Wird vom Kunden eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat die Firma ImmobilienService Manuel Schantz Anspruch auf gesonderte Vergütung.

6.4. Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung

a) Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivertrag

b) Materialkostenerhöhungen aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe

ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, wenn zwischen Auftragserteilung und Abschluss der Leistungsausführung nicht weniger als 2 Monate liegen.

6.5. Die Firma ImmobilienService Manuel Schantz behält sich vor, bei Vertragsabschluss Sicherheitsleistungen oder Voraus- bzw. Abschlagszahlungen zur Materialkostendeckung bis zu 40% des Auftragsvolumens zu verlangen. Diese Zahlung muss spätestens bis zum vereinbarten Leistungsbeginn auf dem angegebenen Konto des Auftragnehmers zu verzeichnen sein.

6.6. Die vereinbarte Zahlung nach Leistungsabschluss muss spätestens 7 Tage nach Erhalt der Rechnung auf dem angegebenen Konto des Auftragnehmers zu verzeichnen sein, sofern nicht anders vereinbart.

6.7. Skontoabzüge sind, soweit nicht anders ausdrücklich und schriftlich vereinbart, unzulässig.

6.8. Bei Zahlungsverzug ist die Firma ImmobilienService Manuel Schantz berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 10% des vereinbarten Preises zu berechnen. Hierdurch werden darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche nicht beeinträchtigt.

6.9. Wenn während dem Erbringen der Leistung Mehrarbeit anfallen sollte, kann der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber in Rechnung stellen, sofern diese nicht mehr als 15% des vereinbarten Preises übersteigen. (Siehe Punkt 3.4.)

§7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrags bleiben sämtliche gelieferte Materialien im Eigentum des Auftragnehmers.

§8. Gewährleistung

8.1. Die Firma ImmobilienService Manuel Schantz leistet für alle erstellten Gewerke 2 Jahre Garantie nach Leistungsabschluss. Mängel und Ansprüche sind innerhalb dieses Zeitraums zu melden, um Gewährleistungseinschränkungen oder -verlust zu vermeiden, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart.

8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die Firma ImmobilienService Manuel Schantz die Ausführung der Mängel bis zur vollständigen Zahlung ablehnen.

8.3. Die Gewährleistung für einzelne Arbeiten kann unter Umständen wegfallen, dies gilt insbesondere bei Auf-bau auf durch Dritte erstellten Unterbau oder sonstige im Vorfeld erstellten Gewerk, die im Zusammenhang mit der Arbeit des Auftragnehmers stehen. Die Gewährleistungseinschränkung gilt ab Auftragsbestätigung als Vertragsbestandteil.

8.4. Die Gewährleistung für einzelne Arbeiten fällt weg, wenn Änderungen durch Dritte an den erstellten Ge-werken der Firma ImmobilienService Manuel Schantz getätigt werden

8.5. Von der Gewährleistung ausgeschlossen: Naturgewalten und mutwillige Zerstörung.

8.6. Falls Materialien und Pflanzen vom Auftraggeber beigestellt werden, erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die fachgemäße Arbeit, nicht aber auf Ansprüche aus den beigestellten Materialien

§9. Haftung für Mängel

9.1. Für etwaige Mängel leisten wir Gewähr im entsprechenden Garantiezeitraum durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuherstellung.

§10. Abnahme

10.1. Wird vom Auftraggeber eine förmliche Abnahme nicht verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 10 Werktagen nach Fertigstellung der Leistung.

10.2. Wird vom Kunden eine förmliche Abnahme nicht verlangt und hat er die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 5 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

10.3. Bei Fundamenten oder anderen später nicht mehr messbaren Ausführungen kann der Auftraggeber die Ausmaßkontrolle nur verlangen, solange die Ausmaße feststellbar sind.

§11. Form von Erklärungen

11.1. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

§12. Rechtswahl – Gerichtsstand

12.1. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Gerichtsstand Ludwigshafen am Rhein das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.

§13. Salvatorische Klausel

13.1. Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine neue Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

Stand: November 2022